Im allgemeinen Zivilrecht werden generell die rechtlichen Beziehungen Privater untereinander und zu Sachen geregelt. Dies unterscheidet das Zivilrecht vom öffentlichen Recht, in welchem die rechtlichen Beziehungen des Staates zu dessen Bürgern geregelt werden.
Der Teil des allgemeinen Zivilrechts, in welchem die Grundlagen vertraglicher Beziehungen geregelt sind, wird als Schuldrecht bezeichnet. Die Regelungen, welche die Beziehungen Privater zu Sachen ordnen, sind wiederum im Sachenrecht enthalten. Einen eigenständigen Bereich des allgemeinen Zivilrechts stellt neben dem Erbrecht das Familienrecht dar.
Das allgemeine Zivilrecht enthält mithin unter anderem auch Regelungen zu Kaufverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen, Darlehensverträgen, Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung oder Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Mietrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht sind folglich nur einige Teilbereiche des Zivilrechts, welche auch aufgrund der in diesen eingetretenen spezialisierten Rechtsentwicklung häufig als eigenständig wahrgenommen werden.
Da das allgemeine Zivilrecht in seiner Gesamtheit ein wesentlicher Teil der rechtswissenschaftlichen Ausbildung ist, beantworten alle in unserem Hause tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch hierauf gerichtete Fragen gern.